White Eagle
Centre Deutschland e.V.
Satzung
Die White Eagle Lodge in England ist der Hauptsitz der weltweiten
White Eagle Gemeinschaft und wurde im Jahr 1936 als ein “Charitable
Religious Trust” (Karitativ-Religiöse Stiftung) von
Ivan und Grace Cooke gegründet und mit Nr. 227654 registriert.
Das
Zentrum der White Eagle Gemeinschaft in Amerika wurde mit der Reg. Nr. 619542-1
im Mai 1983 im Staate Texas mit dem Namen “Church of the
White Eagle Lodge” registriert.
Das
Zentrum der White Eagle Gemeinschaft in Australien wurde im Dezember 1985 mit
dem Namen “The White Eagle Lodge of Australasia Limited” unter der
Nr. 364508-34 registriert.
Alle
drei großen Zentren haben den steuerfreien gemeinnützigen Status.
Es
gibt außerdem White Eagle Tochter-Gemeinschaften und Gruppen in fast allen
Ländern Europas sowie in Afrika und Asien.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen "White Eagle
Centre Deutschland e.V." .
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Germering.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der
Allgemeinheit auf geistigem, religiösem und sittlichem Gebiet, insbesondere
durch Förderung von Religion und Völkerverständigung. Dazu gehört auch die
Förderung des Verstehens und der Praxis der mystisch-christlichen Lehre von
White Eagle* als einem Weg der individuellen und geistigen Entfaltung sowie die
Gelegenheit zu dienen. Durch die vom Verein angebotene Hilfeleistung soll jeder
einzelne Hilfe Suchende zu einer selbständigen, positiven und gesunden
Lebensweise motiviert werden.
(2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
· die Veranstaltung von Seminaren,
Vorträgen, Diskussionsrunden, Kursen und Einkehrtagen (Retreats).
Im Rahmen der umfassenden Heilsorge durch die Gemeinschaft werden für jedermann
Beratungen durch ordinierte Heilsdiener oder deren Vertreter zu Fragen einer
ganzheitlichen Lebensführung sowie zu allen Bereichen der holistischen
Gesundheitspflege angeboten;
· Unterhaltung von Räumen für die
öffentliche Arbeit für öffentliche Gottesdienste (z.B. Meditation und Gebet am
Sonntag, Heilgebetsgruppen, Taufe, Trauung und bei Todesfall ein Dankgottesdienst)
und für innere Einkehr und Meditation nach den Lehren von White Eagle*;
· geistige Unterstützung für Kranke, u.a. durch Gruppengebete;
· Meditationsangebote sowie Kurse zum
Erlernen der Meditationstechnik entsprechend der Lehre von White Eagle*;
· Gelegenheit zum Studium der Alten
Weisheiten und des mystischen Christentums, wie sie in der Lehre von White
Eagle* und dem Johannes-Evangelium ausgedrückt sind;
· Weiterhin soll das Vereinsziel
verwirklicht werden durch Errichtung und Unterhalt von Bildungsstätten für die
Ausbildung von Heilsdienern sowie bei Bedarf durch die Einrichtung und den
Unterhalt von sozialen Diensten z.B. Beratungsstellen, Erholungsstätten und
Heilungszentren (Sanktuarien) etc. Diese Angebote sind für jeden Interessenten,
unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft verfügbar.
* Die Grundpfeiler der Lehre des White Eagle sind:
Das
Johannes – Evangelium
Die sechs Leitgedanken der White Eagle Gemeinschaft:
I Gott
der ewige Geist ist zugleich Mutter und Vater
II Der
Sohn, der Kosmische Christus ist das Licht, das im Herzen aller Menschen
leuchtet. Auf Grund dieser Gottessohnschaft sind alle
Brüder und Schwestern und im Geiste eine Bruderschaft, die mit allem Leben verbunden
ist – dem sichtbaren, wie dem unsichtbaren – einschließlich dem des Feen- und
Engelreiches.
III Diese
Leitgedanken finden ihren Ausdruck im täglichen Leben durch Dienen.
IV Die
Bewusstwerdung der unsichtbaren Welt, welche Trennung und Tod überbrückt,
offenbart die ewige Einheit allen Lebens.
V Das
Leben wird von fünf kosmischen Gesetzen regiert:
Wiedergeburt
(Reinkarnation)
Ursache
und Wirkung (Karma)
Gelegenheiten
(Möglichkeiten)
Entsprechungen
(So wie oben, so auch unten)
Wiedergutmachung
(Ausgleichende Gerechtigkeit)
VI Das
Endziel der Menschheit ist, das innere Licht so stark und strahlend werden zu
lassen, dass selbst die Zellen des physischen Körpers in feinstoffliche
Substanzen umgewandelt und die Sterblichkeit des Körpers überwunden werden
kann. Dies ist als die Christ-Werdung des Menschen
bekannt oder in den Worten der alten Bruderschaft – das Erblühen der Rose am
Kreuz der Materie.
Die Bücher über die Lehre von White
Eagle, die im allgemeinen Buchhandel und im Stella Polaris Verlag erhältlich
sind. (Zur Zeit dieser Satzungserstellung (Nov.2000) sind 34 White Eagle Bücher
in deutscher Sprache auf den Markt)
Es
erscheint alle drei Monate das White Eagle Magazin STELLA POLARIS, das direkt
über den Stella Polaris Verlag bezogen werden kann.
Die
Lehre des White Eagle umfasst verschiedene Geistesschulen und befürwortet alle
Wege, die zur Wahrheit führen. Deshalb hat die White Eagle Gemeinschaft kein
anderes Glaubensbekenntnis als das der Einheit mit allem; kein anderes Ziel als
Bruderschaft. Der Name steht nicht für die Erhöhung des Einzelnen, ob
inkarniert oder nicht, sondern vertritt eine Schule oder einen Geistesaspekt,
der durch den weißen Adler symbolisiert werden kann, den Vogel der Vision, der
sich in die Luft aufschwingenden Flügel und der sonnendurchfluteten Himmel. In
diesem Zusammenhang ist es vielleicht gut, daran zu denken, dass das Symbol des
Adlers stets den mystischen Aspekt des Christentums vertreten hat, wie es in
den Johannesevangelien beschrieben wird.
Um
sich selbst treu zu bleiben strebt die White Eagle Gemeinschaft danach, eine
mystische Gemeinschaft des Geistes zu sein, deren Mission es ist, die
Wahrheiten, die ihr anvertraut wurden, weiterzugeben und nichts für sich selbst
zu behalten, sondern stets zu geben. Dienen ist wichtiger als Macht oder
Popularität in einer Welt, in der Dienen dringend nötig ist.
Eine
solche Gemeinschaft erfüllt ihren Zweck, wenn diejenigen, die einsam sind,
Kameradschaft und Zuneigung finden; wenn diejenigen, die den Glauben verloren
haben, einen sicheren Ort der Ruhe und die Kranken an Leib und Seele
Unterstützung zur Heilwerdung finden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft
im Sinne des §4 Abs. 2 des Grundgesetzes.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der
Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden – unabhänig von Herkunft,
Religion, Rasse und Nationalität, Geschlecht oder sexueller Orientierung – die
die Ziele und Leitgedanken des Vereins bejaht. Aktives Mitglied kann unter
denselben Voraussetzungen nur werden, wer die volle Geschäftsfähigkeit hat.
(3) Voraussetzung
für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
(5) Anträge
zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaftsind vom
Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Aktives
Mitglied wird, wenn dessen Antrag von der Mitgliederversammlung einstimmig
befürwortet wurde. Bei Ablehung des Antrags ist weder
die Mitglieder-Versammlung noch der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt aus den
Verein, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch
von dem gesetzlichen Vertreter zu unter-schreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in
dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstandes
über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt oder in grober Weise gegen die
Satzung oder den Satzungszweck verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand dem Mitglied unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
(5) Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitrags-forderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 6
Mitgliederbeiträge / Finanzen
(1) Von
den Mitgliedern werden Jahresbeiträge, fällig im Januar jeden Jahres, erhoben.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.
(3) Der
Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
(4) Für die Nutzung von Einrichtungen des
Vereins und zur Abhaltung von Seminaren und Ausbildungen können Gebühren erhoben
werden.
(5) Spenden werden für den Vereinszweck
entgegengenommen und auf Wunsch mit steuerabzugsfähiger Quittung bestätigt.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(7) Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie können jedoch für ihre Tätigkeit eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten und/oder Arbeitnehmer des Vereins sein.
(8) Über seine Tätigkeit sowie Aufbringung und
Verwendung der finanziellen Mittel erstattet der Geschäftsführende Vorstand der
Mitglieder-versammlung Bericht.
§ 7
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind der Vorstand, der Ältestenrat und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26
BGB besteht aus einer Person, die gleichzeitig Mitglied des Ältestenrat sein
muss.
(2) Der Verein wird durch den Vorstand nach
außen vertreten.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung;
(c) Vorbereitung
des Haushaltsplans, Geschäftsführung, Rechnungswesen, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichtes, Schriftführung, Presse und Sonderaufgaben
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von
Mitgliedern.
(e) Zusammenarbeit mit dem Ältestenrat bzw.
die Ausführung der Beschlüsse des Ältestenrats
(f) Funktionen und Aufgaben delegieren, was
ihn aber nicht von seiner Verantwortung entbindet. Insbesondere darf der Vorstand
Mitarbeiter einstellen, freie Mitarbeiter beauftragen, Ausschüsse und
Arbeitskreise berufen.
(g) Alle für die Tätigkeit des Vereins
erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind, zu treffen.
§ 10
Wahl des Vorstands
(1) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Ein
Widerruf der Bestellung ist nur aus wichtigem Grund durch die
Mitgliederversammlung möglich.
(2) Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zum Vorstand können nur
aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.
(3) Der
Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht berufen.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes
aktive Mitglied eine Stimme.
(2) Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die
ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse
des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
müssen dem Vorsitzenden spätestens 12 Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich zugegangen sein (Poststempel gilt).
(5) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen
werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt
zwei Wochen.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
aktiven Mitglieder anwesend ist.
(4) Die
Mitgliederversammlung fasst Beschluss im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder; Stimmenthaltung gelten als
ungültige Stimmen.
Zur Wahl eines Vorstandes ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder notwendig.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen der aktiven Mitglieder notwendig.
Zur Auflösung des Vereins oder Änderung des Zweckes
des Vereins ist die Zustimmung aller aktiven Mitglieder notwendig.
(5) Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
(6) Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Der Ältestenrat
(1) Dem
Ältestenrat obliegt die alleinige Zuständigkeit für alle spirituellen und
geistigen Aufgaben des Vereins wie z.B. die Einsetzung von Heilsdienern, die
Inhalte der Seminare und Ausbildungen, die Festsetzung der Zeremonien und
Rituale und deren Durchführung usw.
(2) Der
Ältestenrat entscheidet ausschließlich über die Aufnahme oder Absetzung
weiterer Ältester und kann nicht durch die Mitgliederversammlung abgesetzt werden.
(3) Mitglieder
des Ältestenrats müssen mindestens die Ordination zum Heilsdiener (Benennung
wie in unserem Hauptsitz in England: Minister) besitzen.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
Zustimmung aller aktiven Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Vorstand ist vertretungsberechtigter
Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
(soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt §55 I 4 AO) an den
Dachverband Geistiges Heilen e.V. (DGH) Steigerweg 55, 69115 Heidelberg,
Vereinsregister AG Heidelberg VR 2186, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser
Bestimmung sind die der Satzung des DGH festgelegten Vereinszwecke.
Bei Auflösung,
Aufhebung oder Verlust der Gemeinnützigkeit des „Dachverbandes Geistiges Heilen
e.V. (DGH) im Zeitpunkt der Vermögensübertragung ist das Vereinsvermögen in
gleicher Weise wie in der Satzung vorgegeben für dieselben Zwecke gemeinnützig
zu verwenden.
Das Vermögen i. S. v.
§ 15 Abs. 3 Satz 1 wird dann auf einen anderen gemeinnützigen Verein
übertragen. Die Ausführung des entsprechenden Beschlusses bedarf der vorherigen
Einwilligung des Finanzamtes.
(4) Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die
Satzung wurde errichtet und beschlossen am 12.6.96 und unter der Nr. VR 754 am
9.12.96 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck eingetragen.
1.
Änderung am: 20.06.1997
2.
Änderung am: 25.01.2001
3.
Anderung am: 29.12.2003